(1) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25 000 EUR.
(2) Das Zwangsgeld ist vor der Beitreibung schriftlich festzusetzen.
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(1) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25 000 EUR.
(2) Das Zwangsgeld ist vor der Beitreibung schriftlich festzusetzen.