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§ 10 SächsVwVG (Sachsen) — Niederschrift

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vollstreckungsbedienstete hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

1. die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes,

2. Ort und Zeit der Niederschrift,

3. die Vollstreckungshandlung,

4. die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,

5. die Namen der als Zeuginnen oder Zeugen zugezogenen Personen,

6. eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,

7. die Namen der an der Vollstreckung beteiligten Bediensteten,

8. die Unterschrift der oder des die Vollstreckung leitenden Bediensteten.

(3) War der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden.