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§ 19 SächsVwOrgG (Sachsen) — Aufhebung von Rechtsverordnungen

Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, kann Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine Ermächtigung für die Aufhebung nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsregierung für die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen.