Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist oder sich dies aus § 3 Absatz 2 Satz 2 ergibt.
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Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist oder sich dies aus § 3 Absatz 2 Satz 2 ergibt.