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§ 1 SächsVgKVO (Sachsen) — Anwendungsbereich

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Errichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (Vergabekammern Sachsen). Sie gilt für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder übersteigt.