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# § 8 SächsVertrVO (Sachsen) — Selbsteintritt und Übertragung

Sächsische Vertretungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen von § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des § 7 das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Vertretung selbst übernehmen oder übertragen

1. an eine andere Staatsbehörde des eigenen Geschäftsbereichs oder

2. im Einvernehmen mit der betroffenen obersten Staatsbehörde einer dieser nachgeordneten Staatsbehörde, wenn deren Zuständigkeit berührt ist.

Das Recht zur Übernahme steht in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch der betroffenen personalverwaltenden Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde zu. Das Recht der obersten Staatsbehörde zur Übernahme der Vertretung bleibt unberührt.

(2) Wird die Vertretung nach Absatz 1 übernommen oder übertragen, sind die bisher zuständige Vertretungsbehörde, die am Verfahren Beteiligten und das Gericht durch die nunmehr zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen. Die Vertretungsbefugnis geht mit dem Zugang der Benachrichtigung bei der oder dem anderen Beteiligten oder, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, mit dem Eingang der Benachrichtigung bei Gericht über.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsVertrVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/8

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