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# § 3 SächsVertrVO (Sachsen) — Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten

Sächsische Vertretungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Verfahren vor

1. den ordentlichen Gerichten und

2. den Arbeitsgerichten

wird der Freistaat Sachsen von dem Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt.

(2) Die Vertretungsmacht des Landesamts für Steuern und Finanzen ist unbeschränkt. Das Landesamt für Steuern und Finanzen soll Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt oder im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde abschließen. Das Einvernehmen mit der betroffenen Behörde soll auch bei Anerkenntnissen, Verzichtserklärungen und Klagerücknahmen hergestellt werden.

(3) Die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch die betroffene personalverwaltende Stelle sind neben dem Landesamt für Steuern und Finanzen zu eigenem Sach- und Rechtsvortrag für den Freistaat Sachsen in den gerichtlichen Verfahren befugt.

(4) Werden Streitigkeiten in den Verfahren nach

1. dem Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 33 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. dem Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. dem Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

4. anderen Gesetzen, die den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen,

vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsVertrVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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