(1) In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen durch diejenige oberste Staatsbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. § 34 Absatz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Die zur Vertretung des Freistaates Sachsen befugten Behörden sind verpflichtet, die jeweils betroffene Behörde über das Verfahren unverzüglich zu informieren, sofern diese nicht darauf verzichtet hat.
(3) Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln.