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# § 9 SächsVersG (Sachsen) — Waffenverbot

Sächsisches Versammlungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen

1. Waffen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen,

2. sonstige Gegenstände mit sich zu führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, oder diese Gegenstände zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung des Verbots gemäß Absatz 1 Nummer 2 Anordnungen erlassen, in denen sie gegenüber der Veranstalterin, dem Veranstalter, der Versammlungsleiterin, dem Versammlungsleiter, Versammlungsteilnehmerinnen, Versammlungsteilnehmern oder Personen, die sich auf dem Weg zu oder von Versammlungen befinden, die vom Verbot erfassten sonstigen Gegenstände bezeichnet.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsVersG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/9

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