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§ 28 SächsVersG (Sachsen) — Aufschiebende Wirkung

Sächsisches Versammlungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.