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# § 13 SächsVersG (Sachsen) — Ergänzend anwendbare Bestimmungen

Sächsisches Versammlungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dieses Gesetz die Abwehr von versammlungsspezifischen Gefahren gegenüber einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), das durch das Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. 595) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und dem Sächsischen Polizeibehördengesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zulässig, wenn von ihnen nach den zum Zeitpunkt der Maßnahme erkennbaren Umständen vor oder bei der Durchführung der Versammlung oder im Anschluss an sie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

(2) Andere die Gefahrenabwehr regelnde Vorschriften sind unter Berücksichtigung des versammlungsrechtlichen Schutzbereichs anwendbar, soweit diese die Abwehr nicht versammlungsspezifischer Gefahren betreffen.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsVersG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/13

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