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# § 8 SächsVermKatGDVO (Sachsen) — Verwendung von Daten anderer Stellen, Mitteilungen

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Daten anderer Stellen sind zur Verwendung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet, wenn

1. von der anderen Stelle nachgewiesen wird, dass sie in einer Vermessung erfasst wurden, die den vermessungstechnischen Anforderungen einer Katastervermessung genügt,

2. eine Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung des Flurstücks vorgelegt wird,

3. die Koordinaten des äußeren Gebäudeumrings (§ 14 Absatz 5) oder der Grenzen der Nutzungen des Flurstücks im amtlichen Lagereferenzsystem vorgelegt werden,

4. sie in digitaler Form in einem für die untere Vermessungsbehörde verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden und

5. sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen lässt.

(2) Für den Fall, dass

1. ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde oder

2. eine Nutzung geändert wurde und die neue Nutzung einen bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil eines Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfasst,

kann das Liegenschaftskataster aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks oder einer Behörde an die untere Vermessungsbehörde fortgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsVermKatGDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/8

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