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§ 8 SächsVermKatG (Sachsen) — Daten des amtlichen Vermessungswesens

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Daten des amtlichen Vermessungswesens sind die amtlichen Geobasisdaten, der Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen, die Daten der Liegenschaftskatasterakten, die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes und die topographischen Karten mit Sonderthematik. Die Rechte an den Daten des amtlichen Vermessungswesens liegen beim Freistaat Sachsen.

(2) Amtliche Geobasisdaten sind

1. aus der Landesvermessung die Daten der Digitalen Landschafts- und Geländemodelle, der Digitalen Orthophotos, des Landeskartenwerks sowie des geodätischen Raumbezugs und

2. die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters.