(1) Prüfungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.
(2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft die Prüfungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Prüfungsorgane sind
1. der Prüfungsausschuss,
2. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3. die Prüfer und
4. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.