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§ 8 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Zweck der Staatsprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Staatsprüfung hat der Anwärter nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und wirtschaftlich denken kann.