(1) Der Referendar soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können im Vermessungswesen und in der Geoinformation vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. Die mündliche Prüfung besteht aus Prüfungsgesprächen und einem Vortrag.
(2) Das Oberprüfungsamt lädt den Referendar schriftlich zur mündlichen Prüfung. Der Referendar ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 4 Nummer 2 und 3 erfüllt ist; § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst Prüfungsgespräche in allen in Anlage 9 genannten Prüfungsfächern. Es können bis zu drei Referendare in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. Die mündliche Prüfung dauert bei gleichzeitiger Prüfung von drei Referendaren ohne Pausenzeiten regelmäßig sechseinhalb, mindestens jedoch sechs Stunden. Diese Regelzeit ist bei weniger Referendaren angemessen zu kürzen. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.
(4) Als Abschluss der mündlichen Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist einem der Prüfungsfächer oder dem aktuellen Zeitgeschehen zu entnehmen und 20 Minuten vor Halten des Vortrags bekannt zu geben.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und der Ausbildungsleiter anwesend sein.