(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärter“ (Anwärter).
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet im Falle des Bestehens der Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. Dasselbe gilt, wenn die Staatsprüfung nicht bestanden wurde.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.