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§ 2 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist, die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation zu erlangen.

(2) Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsprüfung) bestanden hat.