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§ 18 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Anwärter das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.

(2) Ist die Staatsprüfung bestanden, stellt die Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis aus. Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es enthält die Prüfungsgesamtnote sowie die Gesamtpunktzahl und umfasst ein Beiblatt mit der Aufstellung aller erzielten Punktzahlen. Wird das Prüfungszeugnis nicht unmittelbar nach Ablegung aller Prüfungsteile ausgestellt, erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Absatz 1 durch eine Bescheinigung.

(3) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, erstellt die Prüfungsbehörde hierüber einen Bescheid.