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# § 13 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Praktischer Fall

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anwärter soll durch den praktischen Fall zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Ausbildungsbehörde oder eine in der Ladung bestimmte Ausbildungsstelle händigt dem Anwärter die Aufgabe für den praktischen Fall aus. Der Anwärter muss die Ausarbeitung zum praktischen Fall innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung bei der ausgebenden Stelle einreichen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungsausschuss die Frist nach Absatz 2 Satz 2 verlängern. § 20 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Anwärter hat den praktischen Fall ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der Ausarbeitung beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsVermGeoAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/13

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