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§ 44 SächsVerfGHG (Sachsen) — Ausfertigungen des Urteils

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Je eine Ausfertigung des Urteils mit vollständigen Entscheidungsgründen ist der oder dem Angeklagten, dem Landtag und der Staatsregierung zu übersenden.