Je eine Ausfertigung des Urteils mit vollständigen Entscheidungsgründen ist der oder dem Angeklagten, dem Landtag und der Staatsregierung zu übersenden.
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Je eine Ausfertigung des Urteils mit vollständigen Entscheidungsgründen ist der oder dem Angeklagten, dem Landtag und der Staatsregierung zu übersenden.