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# § 42 SächsVerfGHG (Sachsen) — Mündliche Verhandlung

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.

(2) Zur Verhandlung ist die oder der Angeklagte zu laden. In der Ladung ist sie oder er darauf hinzuweisen, dass ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden kann, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt.

(3) In der Verhandlung trägt der Vertreter der Anklage zunächst die Anklage vor. Danach erhält die oder der Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären. Hierauf findet die Beweiserhebung statt. Zum Schluss werden die Vertreterin oder der Vertreter der Anklage mit ihrem oder seinem Antrag und die oder der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört. Die oder der Angeklagte hat das letzte Wort.

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Zitiervorschlag: § 42 SächsVerfGHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/42

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