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# § 41 SächsVerfGHG (Sachsen) — Vorbereitung der Verhandlung

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes kann nach Anhörung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Vorermittlungen anordnen. Sie oder er muss sie in den Grenzen der für Beweiserhebungen geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung anordnen, soweit die Vertretung der Anklage, die oder der Angeklagte sie beantragt. Vorermittlungen sind einem der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zu übertragen. Der oder dem Angeklagten ist bei Vorermittlungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Nach Abschluss von Vorermittlungen gibt die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes dem Landtag Gelegenheit zur Entscheidung, ob die Anklage zurückgenommen wird.

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Zitiervorschlag: § 41 SächsVerfGHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/41

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