Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt. § 22 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt. § 22 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet entsprechende Anwendung.