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# § 37 SächsVerfGHG (Sachsen) — Anklageschrift

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgrund eines Beschlusses des Landtages auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Staatsregierung (Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) übersendet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages dem Verfassungsgerichtshof binnen eines Monats eine von ihm gefertigte Anklageschrift. Mit deren Eingang beim Verfassungsgerichtshof ist die Anklage erhoben.

(2) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, auf der die Anklage beruht, und die Beweismittel bezeichnen. Der Anklageschrift ist eine Niederschrift über die Sitzung des Landtages beizufügen, in welcher der Beschluss, Anklage zu erheben, gefasst worden ist.

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Zitiervorschlag: § 37 SächsVerfGHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/37

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