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§ 28 SächsVerfGHG (Sachsen) — Begründung der Verfassungsbeschwerde

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch welche die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.