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§ 1 SächsVFAVO (Sachsen) — Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst.

(2) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung,

2. Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,

3. Kommunalrecht.

(3) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:

1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2. Umweltschutz,

3. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

4. Informations- und Kommunikationssysteme,

5. Kommunikation und Kooperation,

6. Betriebliche Organisation,

7. Rechnungswesen sowie

8. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.