(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst.
(2) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Fallbezogene Rechtsanwendung,
2. Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
3. Kommunalrecht.
(3) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. Umweltschutz,
3. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
4. Informations- und Kommunikationssysteme,
5. Kommunikation und Kooperation,
6. Betriebliche Organisation,
7. Rechnungswesen sowie
8. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.