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# § 21 SächsUrlMuEltVO (Sachsen) — Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 genannten Zeiten und der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Besoldung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, ist der Zuschuss auf 204,52 Euro begrenzt. Bei der Berechnung der Besoldung nach Satz 2 werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge, Aufwandsentschädigungen und Auslandsbesoldung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsUrlMuEltVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/21

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