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# § 5 SächsUnfEntschVO (Sachsen) — Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)

Sächsische Unfallentschädigungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorführ- und Sitzungsdienst ist jeder Dienst in den Hauptverhandlungen und sonstigen Terminen der Gerichte, auch außerhalb der Gerichtsstelle. Eingeschlossen sind insbesondere

1. der Vollzug sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit und Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,

2. die Beaufsichtigung und Vorführung der Gefangenen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährleistung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten einschließlich der Jugendstrafvollzugsanstalt (VwV Justizvollzugssicherheit – VwV JVollzSich) vom 2. Mai 2013 (nicht veröffentlicht), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), in der jeweils geltenden Fassung, und der Bewachung in Haft genommener oder auf besonderer Anordnung zu beaufsichtigender Personen innerhalb des Justizgebäudes und

3. die zwangsweise Vorführung von Personen, insbesondere eines Zeugen oder einer Partei, auf Anordnung des Gerichts, soweit damit nicht ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsUnfEntschVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/5

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