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# § 1 SächsUnfEntschVO (Sachsen) — Besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten

Sächsische Unfallentschädigungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten im Sinne des § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG zählen unter den in den §§ 2 bis 10 genannten Voraussetzungen die Tätigkeiten:

1. von Beamten des Polizeivollzugsdienstes beim Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten,

2. von Beamten und Richtern während des Dienstes auf der Autobahn,

3. von Beamten des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt,

4. von Beamten des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst,

5. der Angehörigen des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,

6. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,

7. der Angehörigen des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,

8. als Angehöriger eines Verbandes der Polizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu und

9. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug.

(2) Diese Verordnung gilt nur für Dienstunfälle, die nach dem 31. März 2014 eingetreten sind.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsUnfEntschVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/1

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