nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 SächsUVPG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Antragstellung nach § 6 Absatz 4 und 5 falsche Angaben macht oder als Beliehener oder für eine beliehene juristische Person vertretungsbefugte Person Änderungen im Sinne von § 6 Absatz 6 Satz 2 nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.