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§ 13 SächsUHaftVollzG (Sachsen) — Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.