(1) Für einen nicht ständigen Umlegungsausschuss werden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter vom Gemeinderat für die Dauer des Umlegungsverfahrens bestellt. Scheidet ein Mitglied zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Umlegungsausschuss aus, so rückt der Stellvertreter als Ersatzmann nach.
(2) Für einen ständigen Umlegungsausschuss werden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter nach jeder regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat vom Gemeinderat neu bestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.