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# § 2 SächsUAVO (Sachsen) — Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

Sächsische Umlegungsausschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen.

(2) Ein Mitglied muss Angehöriger des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder ein im Freistaat Sachsen beliehener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein. Zwei Mitglieder müssen dem Gemeinderat angehören. Ein Mitglied kann auch mehrere der genannten Qualifikationsmerkmale erfüllen.

(3) Die Mitglieder dürfen hauptamtlich oder hauptberuflich nicht mit der Verwaltung oder dem Makeln von Grundstücken der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsUAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/2

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