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§ 3 SächsUAGrVO (Sachsen) — Verwaltungskosten

Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden keine Verwaltungskosten für die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen erhoben, wenn der Antrag innerhalb von drei Jahren gestellt wird, nachdem der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat.