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# § 18 SächsTierarztWÖVetVO (Sachsen) — Führen der Gebietsbezeichnung

Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bestehen der Prüfung nach Abschnitt 3 und eine sich anschließende dreijährige Tätigkeit in einem Veterinäramt oder einer vergleichbaren Behörde der Veterinärverwaltung berechtigen zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“. Zeiten vor der Prüfung können nicht angerechnet werden.

(2) Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ wird auf Antrag von der Sächsischen Landestierärztekammer erteilt.

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Zitiervorschlag: § 18 SächsTierarztWÖVetVO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/18

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