(1) Das Bestehen der Prüfung nach Abschnitt 3 und eine sich anschließende dreijährige Tätigkeit in einem Veterinäramt oder einer vergleichbaren Behörde der Veterinärverwaltung berechtigen zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“. Zeiten vor der Prüfung können nicht angerechnet werden.
(2) Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ wird auf Antrag von der Sächsischen Landestierärztekammer erteilt.