(1) Als Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. Bei künstlerischen Masterstudiengängen kann der berufsqualifizierende Hochschulabschluss durch eine Eingangsprüfung ersetzt werden. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist zusätzlich eine berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr vorauszusetzen; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.
(2) Als weitere Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.
(3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können in der Studienordnung weitere fachspezifische Voraussetzungen festgelegt werden.