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§ 23 SächsStudAkkVO (Sachsen) — Vorzulegende Unterlagen

Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Selbstevaluationsbericht der Hochschule,

2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß der Nummern 3 und 4,

3. bei Antrag auf Systemakkreditierung der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat, sowie

4. bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Antragsbearbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.