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§ 15 SächsStudAkkVO (Sachsen) — Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule hat über Konzepte zur Berücksichtigung von Diversität, zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen zu verfügen, die auf der Ebene des Studiengangs umzusetzen sind.