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§ 2 SächsStrVRVO (Sachsen) — Zuständigkeit für Ausnahmen vom Verbot beeinträchtigender Werbung und Propaganda sowie verkehrsbeeinträchtigender Einrichtungen

Sächsische Straßenverkehrsrechtsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind an Stelle der höheren Straßenverkehrsbehörde auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, von dem Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbung und Propaganda nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sowie für Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung .