Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind an Stelle der höheren Straßenverkehrsbehörde auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, von dem Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbung und Propaganda nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sowie für Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung .