Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist als oberste Landesbehörde zuständig für
1. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes ,
2. die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes ,
3. die Entscheidung nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes .