Vor dem 27. August 2026 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weitergeführt.
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Vor dem 27. August 2026 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weitergeführt.