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# § 4 SächsStrG (Sachsen) — Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse

Sächsisches Straßengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) geführt. Die Straßenverzeichnisse für die Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt. § 42 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen können auch offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.

(2) Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten.

(3) Die Behörden haben Einsicht in die Verzeichnisse sowie die Anfertigung von Bildaufnahmen und Kopien zu gestatten. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, dem sind einfache oder beglaubigte Auszüge zu erteilen.

(4) Das Nähere über Zuständigkeiten der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnisse sowie die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung geregelt.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsStrG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/4

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