nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 SächsStrG (Sachsen) — Bepflanzung des Straßenkörpers

Sächsisches Straßengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie ihre Pflege und Unterhaltung bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Bepflanzung ist im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Straßenanlieger haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen und Kreisstraßen steht die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde zu, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.

---

Zitiervorschlag: § 28 SächsStrG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/28?asof=2026-08-26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
