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# § 25 SächsStrG (Sachsen) — Freihalten der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen

Sächsisches Straßengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch

1. bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder bei Straßeneinmündungen,

2. bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen

die Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

(2) § 24 Abs. 10 und 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Kreuzungen von Straßen verschiedener Straßenklassen die Entschädigung vom Träger der Straßenbaulast für die höher klassifizierte Straße zu leisten ist. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Träger der Straßenbaulast unbeschadet seiner Ausgleichsansprüche nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Entschädigung verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 25 SächsStrG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/25

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