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# § 12 SächsStrG (Sachsen) — Grundbuchberichtigung und Vermessung

Sächsisches Straßengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder einem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört. Das Eigentum des Freistaates Sachsen an Staatsstraßen ist einzutragen für den „Freistaat Sachsen (Straßenbauverwaltung)“.

(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 11 Abs. 1 werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht erhoben.

(3) Die Kosten für eine Vermessung oder Abmarkung des übergegangenen Grundstücks oder Grundstücksteils, die durch den Wechsel der Straßenbaulast notwendig werden, hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen oder zu erstatten. Soweit das übergehende Grundstück oder ein Teil hiervon nicht vorschriftsmäßig vermessen und vermarktet wurde, hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten hierfür zu erstatten.

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Zitiervorschlag: § 12 SächsStrG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/12

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