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§ 1 SächsStrG (Sachsen) — Geltungsbereich

Sächsisches Straßengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.