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# § 9 SächsStiftG (Sachsen) — Vermögensanfall

Sächsisches Stiftungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung weder ein Anfallberechtigter oder eine Anfallberechtigte bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des oder der Anfallberechtigten übertragen, fällt das Vermögen

1. einer kommunalen Stiftung an die kommunale Gebietskörperschaft,

2. einer kirchlichen Stiftung an die Kirche, die die Stiftung errichtet hat oder mit der die Stiftung organisatorisch verbunden ist, oder an die aufsichtsführende Kirche,

3. aller anderen Stiftungen an den Freistaat Sachsen.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsStiftG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/9

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