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# § 16 SächsStiftG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Stiftungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 4 Änderungen der Vertretungsberechtigungen und der Zusammensetzung der Organe nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

2. entgegen § 7 Absatz 3 den Rechnungsabschluss, den Tätigkeitsbericht oder den Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt,

3. entgegen § 11 Absatz 2 auf Verlangen Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme vorlegt,

4. eine nach § 11 Absatz 3 beanstandete Maßnahme vollzieht oder

5. gegen eine vollziehbare Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 2 verstößt.

(2) Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 16 SächsStiftG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/16

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